Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremArchG – Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes

(1) Ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts, das durch dienstgerichtliche Entscheidung vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dienstenthebung sein Amt als Mitglied des Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Ein ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts, gegen das wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn

  1. 1.

    gegen es ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist,

  2. 2.

    die Verwaltungsbehörde gegen es ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder seine Befugnis zur Berufsausübung ruht.

(3) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(4) Das Amt eines ehrenamtlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt, wenn

  1. 1.

    es wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder

  2. 2.

    es im Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme oder berufsgerichtlichen Maßnahme rechtskräftig verurteilt ist oder

  3. 3.

    es der Architektenkammer nicht mehr angehört oder

  4. 4.

    nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Bestellung als ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts nach diesem Gesetz ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden.

(5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes des Berufsgerichts oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.