§ 27 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 27 BremArchG – Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit
(1) Berufsgerichte sind:
- 1.
das Berufsgericht für Architekten, das beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird,
- 2.
der Berufsgerichtshof für Architekten als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, der beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird.
(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.