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§ 24 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremArchG – Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren

(1) Ist gegen den einer Berufsverfehlung Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn die öffentliche Klage erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.

(2) Ist die Beschuldigte oder der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder im Disziplinarverfahren freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen oder disziplinargerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift, einer Bußgeldvorschrift oder einer Verletzung von Beamtenpflichten zu erfüllen, eine Berufsverfehlung enthalten.

(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder Disziplinarverfahren bindend, auf denen das Urteil beruht.