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§ 15 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Architektenkammer

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremArchG – Organe

(1) Die Organe der Architektenkammer sind:

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand.

(2) Die Kammerangehörigen bilden die Kammerversammlung.

(3) Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung geregelt, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt.

(4) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.