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§ 14 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Architektenkammer

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremArchG – Versorgungswerk

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung

  1. 1.

    für Kammermitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk errichten, sich einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen und

  2. 2.

    die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.

(2) Kammerangehörige, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird. Mitglieder des Versorgungswerkes können auf Antrag diejenigen Personen werden, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Studienanforderungen erfüllen und die zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste erforderliche, nachfolgende berufspraktische Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung ausüben.

(3) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. 2.

    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Teilnahme,

  5. 5.

    Befreiung von der Teilnahme, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,

  6. 6.

    freiwillige Teilnahme, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer,

  7. 7.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(4) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und des Senators für Finanzen.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Architektenkammer getrennt zu verwalten. Die Architektenkammer haftet für die Ansprüche aus der Satzung über das Versorgungswerk unbeschränkt.

(6) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerkes gegenüber den ihr auf Grund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.

(7) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.