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§ 6 BremAGBMG
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Sonstige Vorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-a-1a
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremAGBMG – Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die feststellende Behörde nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes ist der Senator für Inneres. Eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, die nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes übermittelte Daten zu empfangen beabsichtigt, hat der feststellenden Behörde gegenüber schriftlich darzulegen, dass sie ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen hat. Die feststellende Behörde hat der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.