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§ 3 BremAGBMG
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zentraler Meldedatenbestand

Titel: Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-a-1a
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremAGBMG – Aufgaben der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde

(1) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde stellt sicher, dass die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes jederzeit Daten aus dem zentralen Meldedatenbestand abrufen können und gewährleistet den automatisierten Abruf von Daten nach §§ 38, 34a des Bundesmeldegesetzes durch andere öffentliche Stellen. §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes gelten dabei für den zentralen Meldedatenbestand entsprechend. Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde hält ferner für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf durch die Meldebehörde des Zuzugsortes nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung bereit. Darüber hinaus hält die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde für die elektronische Wohnsitzanmeldung nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf bereit.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus hat die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde die durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten weiteren Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Soweit die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde Verarbeitungen nach Absatz 1 durchführt oder weitere Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung und zur Übermittlung der Daten befreit. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Meldebehörden unberührt.