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§ 1 BremAGBMG
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-a-1a
Normtyp: Gesetz

§ 1 BremAGBMG – Zuständigkeiten

(1) Meldebehörden sind in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt und in der Stadt Bremerhaven der Magistrat, soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen. Die Meldebehörde führt für ihren Zuständigkeitsbereich das Melderegister.

(2) Fachaufsichtsbehörde für die Meldebehörden ist der Senator für Inneres.

(3) Zuständig für die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben des zentralen Meldedatenbestandes ist der Senator für Inneres, soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen. Sie können die arbeitsteilige Aufgabenerfüllung durch eine Verwaltungsvereinbarung regeln.