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§ 7 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremAbwAG – Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht
(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Wird die Abgabe nicht auf Grund des Bescheides nach § 4 Abs. 1 bis 3 des Abwasserabgabengesetzes ermittelt, hat der Abgabepflichtige die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür die erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Abgabeerklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Die Frist kann für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabenerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach § 8 für den Erlass und die Änderung von Abwasserabgabenbescheiden zuständigen Behörde zugelassen oder ist die getroffene Regelung geändert worden, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes, so hat diese Behörde der nach § 8 für den Erlass und die Änderung von Abwasserabgabenbescheiden zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlass des Abwasserabgabenbescheides zu übersenden.

(4) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben.