§ 6 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen
Dritter Teil – Abgabepflicht, Abwälzbarkeit
§ 6 BremAbwAG – Verrechnung
(zu § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und Stellungnahmen durch Wirtschaftsprüfer verlangen.