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§ 6 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Abgabepflicht, Abwälzbarkeit

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremAbwAG – Verrechnung
(zu § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und Stellungnahmen durch Wirtschaftsprüfer verlangen.