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§ 3 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Ermittlung der Schädlichkeit

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremAbwAG – Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 des Abwasserabgabengesetzes )

(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn

  1. 1.
    die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers oder des mit Schmutzwasser vermischten Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen und
  2. 2.
    die Einleitungen des Niederschlagswassers oder des mit Schmutzwasser vermischten Niederschlagswassers den in den Erlaubnissen für die Einleitungen gestellten Anforderungen, mindestens jedoch den Anforderungen des § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genügen.