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§ 55b BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Sechster Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften,Inkrafttreten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 55b BremAbgG – Nichtanpassung der Entschädigung

(1) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3, die Altersversorgungsentschädigung nach § 12 Absatz 1 und die Altersversorgung nach § 55a Absatz 6 Satz 1 vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 nicht angepasst.

(2) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3 vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht angepasst.