Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 62 BRAO – Stellung der Rechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.