§ 2 BRAmtsgNiAnpG
Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Bundesrecht
§ 2 BRAmtsgNiAnpG – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.