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§ 2 BRAmtsgNiAnpG
Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAmtsgNiAnpG
Gliederungs-Nr.: 1103-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 BRAmtsgNiAnpG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.