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§ 6 BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Die Bundesversammlung

Titel: Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BPräsWahlG
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BPräsWahlG

Wird die Wahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem Landtagsausschuss vorgenommen, so gelten §§ 4 und 5 entsprechend.