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§ 3a BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3a BPolLV – Förderung der Leistungsfähigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. 2Dazu gehören unter anderem

  1. 1.
    die Fortbildung,
  2. 2.
    die Beurteilung,
  3. 3.
    Mitarbeitergespräche,
  4. 4.
    Zielvereinbarungen,
  5. 5.
    die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
  6. 6.
    ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, vor allem auch Auslandstätigkeiten.

3Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1Über die Einführung und Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Maßnahmen entscheidet das Bundesministerium des Innern. 2Es kann diese Befugnis auf die Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. 3Die §§ 25 und 26 bleiben unberührt.