§ 33 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Überleitungsvorschriften
§ 33 BPolLV – Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).
Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen
- die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,
- die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.
Zu § 33: Geändert durch V vom 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).