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§ 3 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BPolLV – Leistungsgrundsatz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) Der Polizeivollzugsbeamtin und dem Polizeivollzugsbeamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung offen.

(2) 1Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. 2Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.