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§ 24 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 BPolLV – Besondere Fachverwendungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) 1Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen werden. 2Die Beamtinnen und Beamten erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. 3Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung Rahmenpläne.

(2) 1In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden:

  1. 1.

    in den gehobenen Dienst

    1. a)

      für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Hubschrauber) oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät in einem Amt des gehobenen Dienstes nachweisen,

    2. b)

      für eine Verwendung als Kommandantin oder Kommandant und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Patrouillenboot der Bundespolizei Bewerberinnen oder Bewerber, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann nachweisen,

  2. 2.

    in den mittleren Dienst

    1. a)

      für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger" besitzen und nach Erteilung dieser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger nachweisen,

    2. b)

      für eine Verwendung im informationstechnischen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die

      1. aa)

        eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung,

      2. bb)

        eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder

      3. cc)

        eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen,

    3. c)

      für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem Amt des mittleren Dienstes nachweisen.

2Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen.

(3) 1Im ärztlichen Dienst in der Bundespolizei lauten die Amtsbezeichnungen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A für Beamtinnen "Medizinalrätin", "Medizinaloberrätin" und "Medizinaldirektorin" und für Beamte "Medizinalrat", "Medizinaloberrat" und "Medizinaldirektor", jeweils mit dem Zusatz "in der Bundespolizei". 2Die Beamtinnen und Beamten werden im Wege der Fortbildung mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht.

Zu § 24: Geändert durch V vom 11. 12. 2003 (BGBl I S. 2541), G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), V vom 20. 11. 2008 (BGBl I S. 2224), 12. 2. 2009 (BGBl I S. 284) und 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).