Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 BPolLV – Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) 1Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei anerkannt werden. 2§ 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Über die Anerkennung der Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. 2Die Anerkennung kann von der erfolgreichen Ableistung einer Unterweisungszeit abhängig gemacht werden.

(3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige Amtsbezeichnung weiter.

Zu § 21: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und V vom 20. 11. 2008 (BGBl I S. 2224).