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§ 2 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BPolLV – Laufbahnen, Ämter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) Der Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:

  1. 1.

    mittlerer Dienst

    1. a)

      als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin oder des Polizeimeisters,

    2. b)

      als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters, der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters,

  2. 2.

    gehobener Dienst

    1. a)

      als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin oder des Polizeikommissars,

    2. b)

      als Beförderungsämter die Ämter Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars, der Polizeihauptkommissarin oder des Polizeihauptkommissars, der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars,

  3. 3.

    höherer Dienst

    1. a)

      als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin oder des Polizeirats,

    2. b)

      als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizeidirektorin oder des Polizeidirektors, der Leitenden Polizeidirektorin oder des Leitenden Polizeidirektors, der Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Vizepräsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der Bundespolizei oder des Direktors in der Bundespolizei, der Präsidentin der Bundespolizeiakademie oder des Präsidenten der Bundespolizeiakademie, der Präsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Präsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Vizepräsidentin beim Bundespolizeipräsidium oder des Vizepräsidenten beim Bundespolizeipräsidium, der Präsidentin des Bundespolizeipräsidiums oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums.

(3) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.

Zu § 2: Neugefasst durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), geändert durch V vom 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).