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§ 19 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 BPolLV – Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. 1.

    die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen,

  2. 2.

    das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  3. 3.

    ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen haben und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und

  4. 4.

    eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben,

können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat ernannt werden.

(2) 1Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. 2Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(3) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

Zu § 19: Neugefasst durch V vom 4. 6. 2009 (BGBl I S. 1237).