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§ 13 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 BPolLV – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

  1. 1.

    die Grundausbildung;
    sie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung,

  2. 2.

    die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung,

  3. 3.

    einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei abschließt.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

Zu § 13: Geändert durch V vom 20. 11. 2008 (BGBl I S. 2224).