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§ 12 BPolLV
Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPolLV
Gliederungs-Nr.: 13-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 BPolLV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Dezember 2011 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408). Zur weiteren Anwendung s. § 17 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408).

(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
  2. 2.
    das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. 3.
    eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist oder
  4. 4.
    eine Hauptschule erfolgreich besucht und eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen hat.

(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeimeisteranwärterinnen, die Bewerber als Polizeimeisteranwärter eingestellt.

Zu § 12: Geändert durch V vom 11. 12. 2003 (BGBl I S. 2541) und G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).