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§ 91 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Erster Teil – Personalvertretungen im Bundesdienst → Siebentes Kapitel – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 91 BPersVG – Dienststellen des Bundes im Ausland (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

(1) Für Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinne des § 4.

  2. 2.

    Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder in einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienststelle im Inland wählbar.

  3. 3.

    1Die nach § 13 wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes im Ausland ohne die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts sind außer zur Wahl des Personalrates ihrer Dienststelle auch zur Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar. 2Zur Wahl des Hauptpersonalrates des Auswärtigen Amtes sind sie nicht wahlberechtigt. 3Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle der Personalrat des Auswärtigen Amtes zu beteiligen. 4§ 47 Abs. 2 gilt nicht für die nach Satz 1 zur Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes wahlberechtigten Beschäftigten.

  4. 4.

    § 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 26 festgelegten Umfang.

  5. 5.

    Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.

(2) 1In Dienststellen des Bundes im Ausland, in denen in der Regel mindestens fünf Ortskräfte (Absatz 1 Nr. 1) beschäftigt sind, wählen diese einen Vertrauensmann und höchstens zwei Stellvertreter. 2Gewählt wird durch Handaufheben; widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen. 3§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt entsprechend. 4Die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter beträgt zwei Jahre; im Übrigen gilt § 29 Abs. 1 sinngemäß. 5§ 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten der Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist. 6Der Vertrauensmann nimmt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Ortskräfte in innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie gegenüber dem Dienststellenleiter und dem Personalrat. 7Vor der Beschlussfassung in Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der Ortskräfte wesentlich berühren, hat der Personalrat dem Vertrauensmann Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 8Für den Vertrauensmann gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.

Zu § 91: Geändert durch G vom 27. 12. 1993 (BGBl I S. 2378) und 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).