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§ 68 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Beteiligung der Personalvertretung → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 68 BPersVG – Allgemeine Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. 1.
    Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  2. 2.
    darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. 3.
    Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
  4. 4.
    die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbeschädigter (2) und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
  5. 5.
    Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter (2) zu beantragen,
  6. 5a.
    die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
  7. 6.
    die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
  8. 7.
    mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der in § 57 genannten Beschäftigten eng zusammenzuarbeiten.

(2) 1Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. 4Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 68: Geändert durch G vom 13. 7. 1988 (BGBl I S. 1037) und 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1406).

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: Schwerbehinderter