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§ 16 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Erster Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 BPersVG – Zahl der Mitglieder (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigtenaus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigtenaus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigtenaus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigtenaus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigtenaus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschäftigtenaus elf Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.