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§ 115 BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-4
Normtyp: Gesetz

§ 115 BPersVG – Ermächtigung für Rechtsverordnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. Juni 2021 durch Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614). Zur weiteren Anwendung s. § 131 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2, §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. 3.
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. 4.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. 5.
    die Stimmabgabe,
  6. 6.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.

Zu § 115: Neugefasst durch G vom 13. 7. 1988 (BGBl I S. 1037), geändert durch G vom 10. 7. 1989 (BGBl I S. 1380).