Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 BORA
Berufsordnung
Bundesrecht

Zweiter Teil – Pflichten bei der Berufsausübung → Sechster Abschnitt – Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitenden

Titel: Berufsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BORA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 BORA – Beteiligung Dritter

Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dürfen Dritte, die mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht beteiligt sein. Das gilt nicht für Vergütungen von Mitarbeitenden, Versorgungsbezüge, Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und Leistungen, die im Zuge einer Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht werden.