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§ 32 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 32 BörsG – Ermächtigungen (1)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere

    1. a)

      die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;

    2. b)

      die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;

    3. c)

      den Mindestbetrag der Emission;

    4. d)

      das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    das Zulassungsverfahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).