Börsengesetz (BörsG)
Abschnitt 3 – Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt
§ 32 BörsG – Ermächtigungen (1)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu erlassen über
- 1.
die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
- a)
die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;
- b)
die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
- c)
den Mindestbetrag der Emission;
- d)
das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;
- 2.
(weggefallen)
- 3.
(weggefallen)
- 4.
das Zulassungsverfahren.
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).