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§ 1 BNV
Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ausübung von Nebentätigkeiten

Titel: Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BNV

(weggefallen)