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§ 57 BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-8
Normtyp: Gesetz

§ 57 BNatSchG – Bereitstellen von Grundstücken (1)

(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie

  1. 1.
    Ufergrundstücke,
  2. 2.
    Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,
  3. 3.
    Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt,

im angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der Erholung erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2010 durch Artikel 27 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).