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§ 2 BMGAG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BMGAG
Gliederungs-Nr.: 311-12
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2033
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 346 vom 07.10.2015

§ 2 BMGAG – Datenübermittlung an die öffentliche Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes

1Die Meldebehörden übermitteln der öffentlichen Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes die in § 34 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten, um jederzeit automatisierte Abrufe dieser Daten durch die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes berechtigten Behörden sowie regelmäßige Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 des Bundesmeldegesetzes zu ermöglichen. 2Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend für automatisierte Abrufe der in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch Gerichte, soweit sie nicht Aufgaben der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder des Justizvollzugs wahrnehmen. 3Die nach Satz 1 und 2 zu übermittelnden Daten sind täglich oder, wenn hierzu kein Anlass besteht, aus konkretem Anlass zu aktualisieren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)