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§ 4 BMG-AG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BMG-AG LSA
Gliederungs-Nr.: 210.8
Normtyp: Gesetz

§ 4 BMG-AG LSA – Inhalt des Zentralen Meldedatenbestandes des Landes

(1) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten speichert im Zentralen Meldedatenbestand des Landes die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes. Die Speicherung erfolgt nach Meldebehörden getrennt.

(2) Die Landesinformationsstelle für Meldedaten darf die gespeicherten Daten und Hinweise nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 sowie weiterer nach § 3 Abs. 2 durch Landesrecht übertragener Aufgaben verarbeiten. Sie hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(3) Für die Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen sowie das Anbieten von Daten und Hinweisen an Archive durch die Landesinformationsstelle für Meldedaten gelten die §§ 13 bis 16 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.