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§ 1 BMG-AG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz (BMG-AG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BMG-AG LSA
Gliederungs-Nr.: 210.8
Normtyp: Gesetz

§ 1 BMG-AG LSA – Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.

(2) Fachaufsichtsbehörde für eine kreisangehörige Gemeinde ist der jeweilige Landkreis, für eine kreisfreie Stadt das Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt ist die obere Fachaufsichtsbehörde und das für Melderecht zuständige Ministerium ist die oberste Fachaufsichtsbehörde.

(3) Die Aufgaben als Meldebehörden werden im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Soweit die Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, werden sie durch Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz abgegolten.