Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BLV – Probezeit (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten werden während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.

(2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden, dass die Beamtinnen und Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen der Dienstbehörde in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt werden; die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.

(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 35 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 38 zu Grunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.

(5) Als Probezeit gilt die Zeit

  1. 1.
    eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. 2.
    eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt werden. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "Befriedigend" bestanden hat.

(7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 8 Abs. 3) ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 4 anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Geschäftsbereichs zurückgelegt worden ist, in dem die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zu treffen ist.

(8) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können stattdessen nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch § 57 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284). Zur weiteren Anwendung s. §§ 51, 53, 54 und 55 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284).