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§ 33b BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 6. Titel – Aufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33b BLV – Praxisaufstieg (1)

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

  1. 1.
    das 45. Lebensjahr vollendet und
  2. 2.
    das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert

1.im mittleren Dienstein Jahr und sechs Monate,
2.im gehobenen Dienstzwei Jahre und
3.im höheren Dienstzwei Jahre und sechs Monate.

Sie soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen für den gehobenen und für den höheren Dienst ist festzustellen. Die Lehrgänge zum Aufstieg in den höheren Dienst werden von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung durchgeführt; das Bundesministerium des Innern erlässt hierfür einen Rahmenplan.

(3) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch § 57 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284). Zur weiteren Anwendung s. §§ 51, 53, 54 und 55 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284).