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§ 20 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. Titel – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 BLV – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate. Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.

(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch § 57 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284). Zur weiteren Anwendung s. §§ 51, 53, 54 und 55 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284).