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§ 2 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BLV – Gestaltung der Laufbahnen (1)

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes zugeordnet.

(2) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(4) Nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) als Rechtsverordnung zu erlassen, auf die in der Anlage 5 aufgeführten obersten Dienstbehörden übertragen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 müssen insbesondere geregelt werden:

  1. 1.
    Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,
  2. 2.
    Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte des Vorbereitungsdienstes,
  3. 3.
    Voraussetzungen einer Kürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten beim Vorbereitungsdienst,
  4. 4.
    Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  5. 5.
    Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen,
  6. 6.
    Eingangsamt,
  7. 7.
    Ämter der Laufbahn,
  8. 8.
    Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn,
  9. 9.
    Aufstieg in eine höhere Laufbahn.

Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden. Die Rechtsverordnungen sollen eine laufbahnübergreifende Grundbildung in einer ersten Ausbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fachbildung für die Laufbahn vorsehen. Die Ausbildungsabschnitte und die Lehrpläne sollen an den Lernzielen ausgerichtet werden.

(5) Nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes wird die Befugnis, besondere Vorschriften für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen als Rechtsverordnung zu erlassen, auf das Bundesministerium des Innern übertragen.

(6) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern verwendet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch § 57 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284). Zur weiteren Anwendung s. §§ 51, 53, 54 und 55 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284).