Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Abschnitt 2 – Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern → Unterabschnitt 2 – Vorbereitungsdienste
§ 15 BLV – Verlängerung der Vorbereitungsdienste
(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen
- 1.
einer Erkrankung,
- 2.
des Mutterschutzes,
- 3.
einer Elternzeit,
- 4.
der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,
- 5.
anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. 2Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.
Zu § 15: Geändert durch V vom 20. 2. 2013 (BGBl I S. 316) und 15. 8. 2016 (BGBl I S. 1981).