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§ 3 BlnDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Landesrecht Berlin

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen → Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BlnDSG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BlnDSG – Verarbeitung personenbezogener Daten

Außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/680 ist die nicht in besonderen Rechtsvorschriften geregelte Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist und

  1. 1.

    schutzwürdige Belange der betroffenen Personen wegen der Kategorien der personenbezogenen Daten, wegen der Zwecke der Verarbeitung, wegen der Dauer der Verarbeitung oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht entgegenstehen oder

  2. 2.

    Bundesrecht vollzogen wird und dieses die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht abschließend regelt.