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§ 23 BlnDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Personen

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BlnDSG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BlnDSG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

(1) Neben den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten, sofern die Erteilung der Information hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten muss. Ein Fall des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn die Erteilung der Information

  1. 1.

    die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder

  3. 3.

    dazu führen würde, dass Tatsachen, die nach einer öffentlichen Interessen dienenden Rechtsvorschrift oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, aufgedeckt werden.

(2) Die Entscheidung über das Absehen von der Information trifft die Leitung der öffentlichen Stelle oder eine von ihr bestimmte, bei der öffentlichen Stelle beschäftigte Person. Die Gründe für ein Absehen von der Information sind zu dokumentieren und der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. Der Verantwortliche ergreift auch weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache.

(3) Unterbleibt die Information in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist ab Fortfall des Hinderungsgrundes nach, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen.

(4) Der Rechnungshof ist zur Erteilung von Informationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht verpflichtet, soweit er im Rahmen seiner unabhängigen Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeitet.