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§ 12 BlnDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Landesrecht Berlin

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen → Kapitel 4 – Berliner Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BlnDSG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BlnDSG – Tätigkeitsbericht

(1) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit übermittelt den Bericht dem Abgeordnetenhaus und dem Senat und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.

(2) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus zu dem Tätigkeitsbericht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Vorlage eine Stellungnahme vor, soweit der Tätigkeitsbericht seinen Zuständigkeitsbeziehungsweise Verantwortungsbereich betrifft.