Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 96 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 BLG – Abweichende Regelung

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von § 57 Abs. 1 abweichende Regelung zu treffen.