Gesetze

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§ 95 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesleistungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BLG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 BLG – Ausnahmen von der Leistungspflicht

Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.