§ 57 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → ZWEITER ABSCHNITT – Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
§ 57 BLG – Festsetzungsbescheid, Festsetzungsverfahren
(1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren Verwaltungsbehörde erlassen worden, so können die am Festsetzungsverfahren Beteiligten innerhalb zweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungsbescheides Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.