§ 54 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Zweiter Teil – Verfahren → ZWEITER ABSCHNITT – Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
§ 54 BLG – Hinterlegung, Vorschriften
(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 51 Abs. 5 und des § 53 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.
(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5 und § 53 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.
(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.