Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 11 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 BierStV – Versand im Steuergebiet im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (1)

Soll Bier im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 18 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das Versandverfahren gilt § 18 sinngemäß. Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zuzusenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).