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§ 11 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 5 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 BierStV – Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb (1)

(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat je Kalenderjahr die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Bier festzustellen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats die Soll- und Istbestände sowie das Ergebnis nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Mit der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen sind. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger können an der Aufnahme der Bestände teilnehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Auf Anordnung des Hauptzollamtes sind die Bestände im Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat auf Verlangen des Hauptzollamtes die Bestände nach vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.

(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).