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§ 18 BhVO
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen

Titel: Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BhVO
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BhVO – Übergangsregelungen (1)

(1) Aufwendungen, die ab 1. Juli 2008 entstehen, sind nach dieser Verordnung in ihrer ab 30. Juli 2010 geltenden Fassung abzurechnen.

(2) Für Aufwendungen aus Verträgen aus häuslicher Pflege (§ 12a Abs. 1) durch geeignete Kräfte, die spätestens seit dem 30. Juli 2010 bestehen, findet § 12 der Beihilfeverordnung in seiner bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung Anwendung, sofern dies für die Betroffenen günstiger ist.

(3) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung, die nach § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 24. Juni 2004 geltenden Fassung beihilfefähig waren, werden weiterhin abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 6 dieser Verordnung als beihilfefähig anerkannt.

(4) Für Personen, die bis zum 30. Juni 2005 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte versichert waren, gelten § 5 Abs. 4 Nr. 1 (kein Sachleistungsverweis) und § 14 Abs. 4 (Erhöhung des Bemessungssatzes nach Anrechnung der Kassenleistung auf 100 %) der Beihilfevorschriften des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2004 anzuwendenden Fassung weiter. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21,00 € monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2016 durch § 21 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) und § 18 der Verordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260).